Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdischer öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden in den zeichnerischen Darstellungen der Durchführungspläne D 83/51 vom 16. Juni 1953 (HmbGVBl. S. 110) und
D 83/3 vom 28. Februar 1961 (HmbGVBl. S. 44), die
a) Festsetzung „Geschäftsgebiet“ nach der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 21302-n),
b) „Fläche für besondere Zwecke“ zwischen Sachsenstraße und Wendenstraße und
c) „Grünflächen“ südlich der Wendenstraße
in die Festsetzung Kerngebiet nach § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.
Auf den privaten Grundstücksflächen mit Ausnahme des Gewerbegebiets sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
In den allgemeinen Wohngebieten sind an geeigneten nach Osten oder Südosten orientierten Gebäudefassaden jeweils zwei Mehrfachnistkästen für die Arten Mauersegler und Haussperling, zwei Nistkästen für die Bachstelze sowie drei Gruppen je drei Fledermauskästen für die Arten Zwergfledermaus und Teichfledermaus anzubringen oder in die Fassade oder Attika zu integrieren, dauerhaft zu erhalten und zu unterhalten. Sofern die Eignung nachgewiesen wird, kann die nach Osten parallel zur Alster orientierte aufragende Tiefgaragenaußenwand für einen zahlenmäßig untergeordneten Anteil der Kästen herangezogen werden. Die festgesetzten Kästen sind bereits zum Zeitpunkt der technischen Abnahme der fertiggestellten Gebäudefassade bzw. Tiefgaragenaußenwand nachzuweisen.
Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.
Im Wohngebiet an der Kieler Straße sind auf rückwärtigen Grundstücksflächen für jede 150m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Laubbaum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder fiir jede 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Laubbaum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.