Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U1" bezeichneten Gewässerränder sind naturnah zu gestalten und mit standortgerechter Vegetation zu entwickeln.
In den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete zwischen Südkanal und Süderstraße, beiderseits des Heidenkampswegs sowie südlich Nordkanalstraße werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1, G1g) 5,0 m,
2.22 für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2, G2g) 7,5 m,
2.23 für die dreigeschossigen Geschäftshäuser(G3g) 10,0 m,
2.24 für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m,
2.25 für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,5 m.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Bäumen vorzunehmen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Im Kerngebiet sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen; weitere Anpflanzungen sind anzurechnen.
In den Wohngebieten werden die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m und die hintere Baugrenze in einem Abstand von 28 m zur Straßengrenze festgesetzt. Ausnahmen können zugelassen werden.