Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
In den Kern- und Gewerbegebieten sind Großwerbetafeln nicht zulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird; oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig.
Im Mischgebiet sind mindestens 50 vom Hundert
(v. H.) der Dachflächen der obersten Geschosse von
Gebäuden, die eine Neigung bis 20 Grad aufweisen,
mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen.
Zwischen der Bundesautobahn und der sonstigen Abgrenzungslinie sind — mit Ausnahme des Schutzwalles — Bauanlagen jeder Art unzulässig. Außerdem sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.
Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet unzulässig und im Kleinsiedlungsgebiet nur bei gewerblicher Nutzung unterhalb der Traufe zulässig.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U1" bezeichneten Gewässerränder sind naturnah zu gestalten und mit standortgerechter Vegetation zu entwickeln.
In den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete zwischen Südkanal und Süderstraße, beiderseits des Heidenkampswegs sowie südlich Nordkanalstraße werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1, G1g) 5,0 m,
2.22 für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2, G2g) 7,5 m,
2.23 für die dreigeschossigen Geschäftshäuser(G3g) 10,0 m,
2.24 für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m,
2.25 für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,5 m.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Bäumen vorzunehmen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.