Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Garten" sind bauliche Anlagen nur zulässig, sofern sie der Nutzung des Gartens dienen (zum Beispiel Gartenhäuser, Gartengeräteschuppen, Gewächshäuser, Wege sowie Terrassen). Je 1000 m² festgesetzter Grünfläche sind bauliche Anlagen mit einer Grundfläche von 50 m² zulässig; davon dürfen die Grundflächen von Gebäuden insgesamt 20 m² je 1000 m² festgesetzter Grünfläche nicht überschreiten. Die Gebäudehöhe darf 3 m nicht überschreiten.
Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist der Gehölzbestand dauerhaft naturnah zu erhalten.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Je einzelnem Gebäude ist auf dem jeweiligen Grundstück ein kleinkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen und zu erhalten. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die ausgewiesenen
Flachdächer als Flachdach oder flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad auszubilden,
wobei mindestens 80 vom Hundert mit einem mindestens
12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen ist.
Die Stellfläche für die Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Kerngebiet. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
Im Mischgebiet ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Die Gebäude mit Belegenheit am Wohlersweg sind an Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung von Abwässern, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind, anzuschließen.
Für festgesetzte Pflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.