In den urbanen Gebieten und im eingeschränkten Gewerbegebiet sind auf den überbaubaren Flächen Werbeanlagen nur für Betriebe zulässig, die in dem Gebiet ansässig sind. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind Werbeanlagen unzulässig. Dabei dürfen Werbeanlagen eine Höhe von 6 m nicht überschreiten. Als Bezugspunkt gilt der höchste Punkt der Fahrbahnmitte entlang der das Baugrundstück erschließenden Fahrbahn der Sülldorfer Landstraße.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens ein Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Die Drempelhöhe von Gebäuden wird beiderseits auf je 1 m begrenzt.
In den mit „WA1" bis „WA5" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind bei der Berechnung der Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
Die mit „GH“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Gehölzfläche mit einheimischen großkronigen Bäumen und einheimischen Sträuchern zu bepflanzen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.
Die Außenwände von Garagen und die Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt
29 vom 25. März 1975 (HmbGVBl. S. 70) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 29“
wird der Verordnung hinzugefügt.
2. In § 2 wird die folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Im Mischgebiet sind Spielhallen, Wettbüros sowie
Vorführ-
und Geschäftsräume, deren Zweck auf
Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“
In den Baugebieten sind Dachaufbauten für technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) ausschließlich in Verbindung mit einer Einhausung, die der visuellen Abschirmung dieser Anlagen dient, bis zu einer Höhe von höchstens 1 m ausnahmsweise zulässig, sofern sie mindestens 4 m hinter den äußeren Gebäudekanten zurückbleiben.