Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als Fuß- und Radwege hergestellt und dem allgemeinen Fuß- und Radverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten werden. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Wohnbebauung auf dem Flurstück 5749 an die Oberaltenallee einen Durchgang anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle 1 angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.
Tabelle 1: Emissionskontingente
Teilfläche: GE (E1) , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 42 dB (A)/m²
Teilfläche: SO , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 42 dB (A)/m²
Teilfläche: GE (E2) , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 45 dB (A)/m²
Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691 : 2006-12, Abschnitt 5.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender und anzupflanzender Bäume unzulässig.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen des Baustufenplans Harburg vom 28. Dezember 1954 (Amtl. Anz. 1955 S. 141) in der jeweils geltenden Fassung bestehen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 2l302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
In den Gewerbegebieten ist für je sechs Stellplätze
ein Laubbaum zu pflanzen. Die für die Baumpflanzung
benötigten Flächen können auf die in
Nummer 3.6 Satz 1 genannten Vegetationsflächen
angerechnet werden.
Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.31 Für die siebengeschossige Wohnhausbebauung (W7g): 21,0 m,
2.32 für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g): 5,0 m.