Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.
2.22 für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.
2.23 für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m.
2.24 für die fünfgeschossigen Geschäftshäuser (G5g) 16,0 m.
In den Wohngebieten sowie auf den Gemeinbedarfs- und Versorgungsflächen gelten nachstehende gestalterische Festsetzungen:
Die Fenster sind zu gliedern und in weißem Farbton vorzusehen.
Es ist nur Fernheizung zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig. In den mit „(A)“ bezeichneten Baugrenzen ist für die Wohnungen im obersten Vollgeschoss auch oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse jeweils ein Dachausstieg mit einer Grundfläche von höchstens 15 m² zulässig. Die Dachausstiege dürfen eingehaust werden.
Belichtungs- und Belüftungseinrichtungen der ein- und zweigeschossigen Bebauung auf dem Flurstück 656 der Gemarkung Ottensen sind so herzustellen, daß schädliche Umwelteihwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die umliegende Wohnbebauung ausgeschlossen sind; weiterhin sind an den Außenwänden des Gebäudes bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen.
Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan
St. Pauli 31 und in dem Bebauungsplan St. Pauli 34
als „Kerngebiet“ ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen
Nutzung „Kerngebiet“ gemäß § 7 BauNVO 1990 festgesetzt.
In den allgemeinen Wohngebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind für Wohngebäude Flächen, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, auf 2 m über NN aufzuhöhen. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig für
a) Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind, oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.