Die als private Grünfläche festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.
Die im Durchführungsplan ausgewiesene eingeschossige Siedlungs- und Wohnhausbebauung in offener Bauweise (S1o und W1o) ist innerhalb der durch Baugrenzlinien gekennzeichneten Fläche zu errichten. Auf diesen Flachen sind die Gebäude entsprechend der Baustufe unter Beachtung der Vorschriften des Baupolizeirechts (insbesondere Baupolizeiverordnung) vorzusehen. Die Gebäude brauchen in keinem Fall an einer Baugrenzlinie errichtet zu werden.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Standortgerechten Arten vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Im Mischgebiet sind die allgemein zulässigen Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig.
In der zeichnerischen Darstellung wird für den Bereich Tinsdaler Kirchenweg, Wittenbergener Weg und Herwigredder eingeschossiges reines Wohngebiet in offener Bauweise festgesetzt. Die Baugrenzen haben Abstände von 14 m zum Wittenbergener Weg, 8 m zum Tinsdaler Kirchenweg, 7 m zum Herwigredder, 5 m zur Stichstraße und 5 m zur öffentlichen Grünfläche. Die Grund- und Geschoßflächenzahlen bestimmen sich nach § 17 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).