2. In § 2 Nummer 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben
sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind
Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und
verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen,
Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen
flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör
oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen
oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die schraffiert
dargestellten Bereiche der Flurstücke 2325 und 2328
der Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479).“
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Bei zweigeschossigen Gebäuden dürfen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind unzulässig.
Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
Das anfallende Niederschlagswasser von den Gewerbeflächen soll über offene Gräben abgeleitet und vor Einleitung in den Vorfluter in Absetzflächen vorgereinigt und, soweit die Bodenverhältnisse es zulassen, über belebte Bodenzonen zur Versickerung gebracht werden.
Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder füi je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
5.2 Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe
sind unzulässig. In den Misch- und Gewerbegebieten
werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
ausgeschlossen; im Industriegebiet darf das auf Flurstück
357 ansässige genehmigte „Billard-Café“ seine
Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten
Betriebsfläche erweitern. Der Gebäudebestand
darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden.