In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe. Ausgenommen hiervon ist das in der Anlage
schraffiert dargestellte Flurstück 2339 der Gemarkung
Eilbek. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479).“
Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch betriebsnotwendige Anlagen von Gewerbebetrieben ist auf bis zu einem Viertel der überbaubaren Fläche bis zu 5 m ausnahmsweise zulässig.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Sondergebiets ist eine freistehende Werbeanlage mit einer Höhe bis zur Oberkante des Werbeträgers von maximal 54 m über Normalnull zulässig. Das Werbeschild darf eine Länge von 17 m und eine Höhe von 2 m nicht überschreiten.