Im Plangebiet auf der mit ,,(A)" bezeichneten Fläche sind Wohnungen im ersten und zweiten Vollgeschoss ausgeschlossen. Auf der mit ,,(B)" bezeichneten Fläche ist das Wohnen allgemein zulässig.
Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Tankstellen sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
2. Auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind die Flächen unterhalb der hochliegenden Bahnanlage sowie in einem Abstand von 1,5 Meter zur hochliegenden Bahnanlage auf Oberkante Bodenniveau von jeglicher Bebauung freizuhalten. Das betrifft alle Bauwerke einschließlich Baubehelfe, die einen Verkehr mit zum Beispiel Fahrzeugen der Feuerwehr, Baufahrzeugen oder Baumaschinen oder die Aufstellung von Gerüsten behindern könnten. Ebenerdige Befestigungen sind zulässig.
Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche westlich der Schenefelder Landstraße sind innerhalb der durch Baugrenzen mit folgenden Buchstaben gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteile zulässig: a = Platzwartgebäude mit Umkleidekabinen, b = Toiletten, c = Vereinshaus. Die Gebäudehöhe der baulichen Anlagen darf nicht mehr als 4 m über Geländeoberfläche betragen.
In den Baugebieten sind je angefangene 1.000 m² der Grundstücksfläche mindestens ein Nistkasten für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter und je angefangene 1.500 m² mindestens ein Fledermauskasten an fachlich geeigneter Stelle in die Gebäudefassade zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Allermöhe 25/Billwerder 21/Bergedorf 87 vom 9. Juni 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 110) wird wie folgt geändert:
1. Blatt 2 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans Allermöhe 25/Billwerder 21/Bergedorf 87 vom 9. Juni 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 110) wird durch die „Änderung Blatt 2" ersetzt; die dazugehörige neue Legende ersetzt auch die in Blatt 1 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans enthaltene Legende.
Die mit „R“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Röhricht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.