Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung, Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Bauliche Anlagen oberhalb einer Höhe von 20 m über Gelände sind zulässig.
2.3 Im Gewerbegebiet sind auf der mit „(B)“ bezeichneten
Fläche Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ-
und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, bis zu einer Geschossfläche von
insgesamt 400 m² zulässig. Die Grundstücksfläche,
die von diesen Betrieben genutzt wird, ist durch
Hecken in einer Höhe von mindestens 2,00 m allseitig
einzufassen. Die Hecken können für erforderliche
Grundstückszufahrten in einer Breite von 5 m durchbrochen
werden.
Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist der Uferrandstreifen naturnah zu entwickeln, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen. Zulässig sind nur einheimische und standortgerechte Bepflanzungen.
2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße sind Wohnungen nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.
Mit Ausnahme der mit A gekennzeichneten Flächen entlang des Oberen Landwegs sind die Außenwände von Gebäuden in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen; es sind nur weiße Fensterrahmen zulässig. Für die Gibelflächen der Dachgeschosse eingeschossiger Bebauung sind braune Holzverkleidungen zulässig.
Für die nach der Planzeichnung anzupflanzenden Bäume und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit derselben Art vorzunehmen. Dafür sind standortgerechte, einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Sträucher und Henzhöhe von mindestens 150 cm zu pflanzen. Es ist je 1,5 m² Vegetationsfläche ein Strauch zu verwenden. Für 1 Meter Hecke sind 3 Pflanzen zu verwenden.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets sind nur Anlagen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig. Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Die Außenwände von baulichen Anlagen sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk, mit weißem oder braunem Holz oder in Kombination beider Materialien auszuführen; für Nebengebäude sind außerdem weiße Putzfassaden zulässig. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Produktion dienen (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen, Gewächshäuser).
Im Allgemeinen Wohngebiet ist das anfallende Niederschlagswasser zu versickern, zu verdunsten oder zu verwenden. Überschüssiges Niederschlagswasser ist zu sammeln und gedrosselt dem vorhandenen Entwässerungsgraben zuzuführen.