Das auf den Grundstücken westlich Bergstedter Chaussee anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht abführbaren Niederschlagswassers nach Maßgabe der zuständigen Dienststelle in einen geeigneten Vorfluter zugelassen werden.
Im eingeschossigen Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und im zweigeschossigen Wohngebiet offener Bauweise nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten sowie in den Misch- und Kerngebieten dürfen die festgesetzten Grundflächenzahlen für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungs-verordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Für das Plangebiet wird die Verordnung über die landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf vom 8. Januar 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21300-e) aufgehoben.
In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen. Balkone und Erker im Bereich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und festgesetzten Grünflächen sind unzulässig. In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig.
Im reinen Wohngebiet entlang der Flurstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlaf räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
9.1 Es wird eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine
Geschossflächenzahl von 1,0 festgesetzt. Die Traufhöhe
darf maximal 6,5 m und die Firsthöhe maximal 10 m
über der natürlichen Geländeoberfläche betragen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind auf den Flurstücken 1288 bis 1291, 1592 und 5020 der Gemarkung Alt-Rahlstedt nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig; auf dem Flurstück 3510 ist eine Tankstelle zulässig.
Im Allgemeinen Wohngebiet gilt für die mit „(A)" bezeichnete Fläche:
Für Anlagen im Sinne von § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), darf die Grundflächenzahl um bis zu 70 vom Hundert überschritten werden.