In den Kerngebieten sind Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie glücksspielorientierte Vergnügungsstätten mit Gewinnmöglichkeit wie Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.
Die Außenwände der Gebäude sind in weiß, grau oder
dunkelrot gefärbter Holzverschalung auszuführen. Das
Sockelgeschoss des Ostflügels kann auch in rotem Klinker
ausgeführt werden. Fenster und Türen sind nur in weißer
oder grauer Farbigkeit zulässig.
Die in der Nebenzeichnung rot gekennzeichneten Außenwände sind zu mindestens 85 von Hundert (v.H.) mit Klinker oder Klinkerriemchen in den Farbtönen rot oder braun zu verblenden. Die in der Nebenzeichnung blau gekennzeichneten Außenwände sind zu mindestens 85 v.H. mit Klinker oder Klinkerriemchen in den Farbtönen rot, braun oder anthrazit zu verblenden.
Auf der Fläche, für die ein Ausschluss von Nutzungen festgesetzt ist, sind regelmäßig genutzte, wohnungsnahe Freiflächen (zum Beispiel Kinderspielflächen, Grillplätze und Mietergärten) unzulässig.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage eine etwa 8000 m² große Teilfläche des außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücks 1424 der Gemarkung Rahlstedt zugeordnet.
Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechneten Arten vorzunehmen.
In dem allgemeinen Wohngebiet sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an
den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.