In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsver-ordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479), unzulässig.
In den in der Nebenzeichnung mit „(P)“ bezeichneten Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe und die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten aller Sortimentsbereiche in den in der Nebenzeichnung mit „(P)“ bezeichneten Gewerbegebieten zugelassen werden, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche des jeweiligen Baugrundstücks, jedoch maximal 50 m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Die Flurstücke 1745 und 8341 der Gemarkung Kirchwerder werden für Ausgleichsmaßnahmen dem allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 4589 und 4769 zugeordnet, soweit sie sich im Bebauungsplangebiet befinden und als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt sind.
Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagereibetriebe und ähnliche Betriebe nicht zulässig sind.
Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder
auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sind unzulässig.