Zwischen der Bundesautobahn Hamburg—Flensburg und der sonstigen Abgrenzungslinie sowie der Straße Jungborn sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.
Zum Schutz vor Einwirkungen durch erhöhte elektromagnetische Feldstärken, die vom NDR-Mittelwellensender Billwerder ausgehen können, sind beim Umgang mit explosionsfähigen Stoffen bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz vor Funkenbildung durch induzierte Spannungen zu treffen. Bei der Errichtung und Benutzung von großen Krananlagen, langen Leitern, Seilaufzügen oder abgespannten metallischen Masten sind geeignete technische Maßnahmen zum Schutz vor hohen induzierten Berührungsspannungen einzuplanen.
Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Gehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind an den zur Oldesloer Straße und zur Bundesautobahn gerichteten Gebäudeseiten bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Fenstern, Türen und Außenwänden vorzusehen.
Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, mittelkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmsweise sind standortbezogen auch solche Arten verwendbar, die im Hinblick auf ihre Klimaresilienz ökologisch und gestalterisch besser geeignet sind. Heckenpflanzungen sind mit zweifach verpflanzte Heckensträucher, Pflanzhöhe 100 bis 125 cm, mit drei Pflanzen je Heckenmeter vorzunehmen.
Das in den allgemeinen Wohngebieten auf dem Flurstück 275 sowie auf der privaten Grünfläche des Flurstücks 5804 festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg vom Grundeigentümer zu verlangen, jeweils einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und im Sinne des § 25 HWG verkehrssicher zu unterhalten, einschließlich Entwässerung und Beleuchtung. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.