Im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe sind nur die zur Nutzung der Flächen für die Landwirtschaft erforderlichen Gebäude zulässig. Im Einzelfall können zweigeschossige Gebäude mit flachem oder wenig geneigtem Dach zugelassen werden, wenn die festgesetzte Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird. Größere Gebäudetiefen als 15,0 m sind nur für Bauernhäuser mit Betriebs- und Wohnteilen zulässig. Die höchstzulässige Traufhöhe beträgt für Betriebsgebäude 6,0 m.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2m Wandlänge
ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „GB“ bezeichnete Fläche ist als artenreich gestufter Gehölzbestand unter Verwendung von Laubgehölzen zu erhalten.
Nach einer Verlagerung des Schaustellerplatzes, jedoch bis zur Aufgabe der bestehenden Betriebswohnung im Gebäude Brennerhof 96 sind gemäß § 9 Absatz 2 des Baugesetzbuchs Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle 3 angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Für die festgesetzten Gewerbegebiete sind die Geltungsbereiche dieser Emissionskontingente in der Nebenzeichnung 2 zur Planzeichnung gekennzeichnet.
Tabelle 3: Emissionskontingente mit Betriebswohnung, ohne Schaustellerplatz
Teilfläche:GE (E1) , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 42 dB (A)/m²
Teilfläche:GE (E2) , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 45 dB (A)/m²
Teilfläche:GE (E6) , LEK, tags: 57 dB (A)/m² , LEK, nachts: 33 dB (A)/m²
Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691 : 2006-12, Abschnitt 5.
Im Sondergebiet „Rundfunk- und Medienbetriebe" sind zulässig:
a) Betriebe oder Einrichtungen, die der Rundfunkproduktion und deren Ausstrahlung sowie der Produktion von elektronischen Medien und deren Verbreitung dienen,
b) Betriebe oder Einrichtungen für Konzert-, Theater- und Vortragsveranstaltungen wie insbesondere Konzertsäle und Theaterbühnen,
c) Betriebe oder Einrichtungen, die der Produktion sowie dem Vertrieb von Rundfunk- und Medienprodukten, wie Büchern, Zeitschriften und Tonträgern dienen, wie insbesondere Buchverlage, Buchhandlungen und CD- Geschäfte; Einzelhandelsbetriebe dürfen eine Geschossfläche von insgesamt 1.200 m² nicht überschreiten, die Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb darf 600 m² nicht überschreiten,
d) Betriebe oder Einrichtungen, die der Planung, Produktion oder dem Vertrieb technischer Einrichtungen oder Anlagen dienen, die für die Rundfunkproduktion und deren Ausstrahlung sowie für die Produktion von elektronischen Medien und deren Verbreitung erforderlich sind,
e) Betriebe oder Einrichtungen, die der Schulung im Bereich der Rundfunkproduktion und deren Ausstrahlung sowie der Produktion von elektronischen Medien und deren Verbreitung, wie insbesondere Schulungsund Konferenzräume, dienen,
f) Schank- und Speisewirtschaften mit einer Geschossfläche von insgesamt höchstens 500 m². Die Nutzungen dürfen das Wohnen nicht wesentlich stören. Die unter Buchstaben b bis f aufgeführten Betriebe oder Einrichtungen dürfen insgesamt 20 vom Hundert (v. H.) der im Sondergebiet festgesetzten Geschossfläche von 80.000 m² nicht überschreiten.