Das Bezirksamt Eimsbüttel beschließt nach § 172
Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert
am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28) für das
Gebiet zwischen Ottersbekallee, Unnastraße, Im Gehölz,
Am Weiher (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 305) die Änderung
der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen für
die Milieubereiche im Stadtteil Eimsbüttel „Bei der Apostelkirche
– Lutterothstraße – Lastropsweg“ (Aufstellungsbeschluss
E 1/24).
Das vorhandene Erhaltungsgebiet soll um den gesamten
Baublock 305003 zuzüglich der Flurstücke nördlich der
Unnastraße 4808, 5571, 5572, 1713,1711 ergänzt werden.
Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) für Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie für Kellergeschosse ist in den allgemeinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern „7“ und „9“ bis zu einer GRZ von 0,8 sowie in den allgemeinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern „1“, „2“, „3“, „4“, „5“, „6“ und „8“, im urbanen Gebiet mit der Ordnungsnummer „1“ und in dem Gewerbegebiet mit der Ordnungsnummer „3“ bis zu einer GRZ von 0,9 sowie in den urbanen Gebieten mit den Ordnungsnummern „4“ und „5“ bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, für Kellergeschosse sowie erforderliche Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ist in dem Gewerbegebiet mit der Ordnungsnummer „1“, im Sondergebiet „Mobilität und Gewerbe“ und im urbanen Gebiet mit der Ordnungsnummer „3“ bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig.
Bauliche und technische Maßnahmen, wie Drainagen, die
zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grund- oder Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.
Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.
In das Dach eingeschnittene Loggien, Balkone und Terrassen sind bei Gebäuden auf Grundstücken, die an öffentliche Straßen oder der Dove-Elbe grenzen, nur auf den straßenbeziehungsweise wasserabgewandten Seiten der Gebäude zulässig.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
An den zweigeschossigen Garagen sowie in dem mit d bezeichneten Abschnitt der dreigeschossigen Garage sind die Außenwände als geschlossenes Bauwerk herzustellen; dabei sind die Brüstungen der obersten Parkebene so auszubilden, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen sind.