Für die zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Knicks sind bei Abgang einheimische und standortgerechte Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten an den Knicks sind so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau der Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzung zu schließen. Alle 8 bis 12 Jahre ist ein fachgerechter Rückschnitt auszuführen.
Für die Gebäude auf den nachstehend aufgeführten Flurstücken werden die jeweils festgesetzten Traufhöhen zwingend vorgeschrieben.
Glockengießerwall
Flurstück 170 Höhe über NN + 36,4 m
Flurstück 544—546 Höhe über NN 1) + 33,9 m ³) +36,4 m
Flurstück 523 + 145 Höhe über NN 1) + 33,9 m ³) + 37,6 m
Georgsplatz
Flurstück 146 Höhe über NN 1) +34,0 m
Flurstück (Ecke) Höhe über NN ³) + 37,6 m
Flurstück 146 Höhe über NN 1) +31,0 m ³) + 34,0 m
Flurstück 143 + 511 + 301 Höhe über NN 1) +27,8 m ³) +30,8 m
Kurze Mühren
Flurstück 301 Höhe über NN 1) +27,8 m ³) + 30,8 m
Flurstück 151 Höhe über NN 1) +30,8 m ²) +34,1 m ³) +36,7 m
Flurstück 153 Höhe über NN +34,1 m
Anmerkung:
1) untere Traufhöhe
²) mittlere Traufhöhe
³) obere Traufhöhe (=Hauptgesimshöhe)
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), sowie Tankstellen unzulässig.
Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1m Höhe über dem Erdboden sind bei Abgang Ersatzpflan zungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen. Außerhalb öffentlicher Straßen- und Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig
Tiefgaragen sind unter Erdgleiche herzustellen. Ihre Oberkante
muss mindestens 50 cm unter Gelände liegen. Nicht
überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Gehölzpflanzungen
vorgesehen sind, muss die Bodenüberdeckung im Bereich
der Gehölze mindestens 80 cm durchwurzelbaren Substrataufbau
betragen. Im Bereich von Baumpflanzungen vüber Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² der
durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 1 m betragen.
Im allgemeinen Wohngebiet mit zwölfgeschossiger Bebauung nördlich der Straße Havighorster Redder und in den allgemeinen Wohngebieten mit zweigeschossiger Bebauung sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.