Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21 302 - n), insbesondere die §§ 10 bis 15.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Eingeschossige Garagen mit Dachstellplätzen sind allseitig und im Dachbereich zu zwei Dritteln mit Rankgerüsten zu umgeben und zu begrünen. Die Garagen sind um 1 m unter Geländeoberkante abzusenken.
In den Urbanen Gebieten „MU 1a“, „MU 1b“ und „MU 3“ darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, für Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807) und für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,95 überschritten werden. In den Urbanen Gebieten „MU 1c“, „MU 2“, „MU 4“ und „MU 5“ darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Stellplätze und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, für Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO und für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten.
Für die Zwecke der Betriebe in den Gebäuden auf den angrenzenden Grundstücken und zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Reichsgaragenordnung sind gemeinschaftliche Zu- und Abfahrten vorgesehen. Die Kosten für das Bereitstellen der durch Begrenzungslinien bezeichneten Fläche sowie für das Herrichten, Unterhalten, Reinigen und Beleuchten der im Durchführungsplan dargestellten gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrt haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen. Die dafür notwendigen privaten Rechte und Pflichten der Beteiligten untereinander werden im Umlegungsverfahren begründet.
Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze durchgezogene Linie abgegrenzten Flächen für das Gebiet zwischen Steenwisch, Eidelstedter Weg, Unnastraße, Ottersbekallee, Am Weiher, Eichenstraße, Wiesenstraße, Stellinger Weg, Hellkamp, Osterstraße, westlich
Schwenckestraße, Bei der Apostelkirche, Faberstraße, Spengelweg, Rellinger Straße, nördlich Matthesonstraße, Langenfelder Damm, Sillemstraße, Sartoriusstraße, Hartwig-Hesse- Straße und Högenstraße in der Gemarkung Eimsbüttel des Bezirks Eimsbüttel, Ortsteile 301, 302, 304.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Garage unter Erdgleiche auf den Flurstücken 1684, 1696, 1697, 3341 und 3417 und der nicht überbaubaren Hofflächen auf den Flurstücken 3341, 3416 und 3417 der Gemarkung Harburg an die Verkehrsflächen Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.