Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gellten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Ottensen 27 vom 29. Juni 1983 (Hamburgisdies Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 154) wird folgende Vorschrift angefügt:
„12. Im Kerngebiet sind beiderseits der Bahrenfelder Straße Spielballen und ähnliche Einrichtungen unzulässig."
Im allgemeinen Wohngebiet „WA1“ sind die obersten
Dachflächen der Neubebauung mit einem mindestens
12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv wie folgt zu begrünen: Die mit „(1)“ bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche mit mindestens 290m²; die mit „(2)“
bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche mit mindestens 225m²; die mit „(3)“ bezeichnete überbaubare
Grundstücksfläche mit mindestens 340m²; die mit „(4)“
bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche mit mindestens 235m² sowie die mit „(5)“ bezeichnete überbaubare
Grundstücksfläche mit mindestens 80m². In den darunter liegenden Staffelgeschossen sind insgesamt mindestens 70m² der Dachflächen zu begrünen. Im allgemeinen
Wohngebiet „WA2“ sind jeweils mindestens 80 vom
Hundert der obersten Dachflächen der Neubebauung mit
einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im allgemeinen Wohngebiet entlang des Ochsenwerder Landscheidewegs muß für die Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.