Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 1704 der Gemarkung Tonndorf eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, der Hamburger Gaswerke GmbH und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Flächen über der Gemeinschaftsgarage unter Erdgleiche (Gem, GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Diese Flächen dürfen nicht durch Einfriedigungen voneinander getrennt werden.
In den Wohngebieten sind Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. In den Mischgebieten sind auf den gewerblich genutzten Flächen die Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze und Lagerplätze in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.
In den Wohngebieten sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die Dachflächen der mit "A" bezeichneten eingeschossigen Bebauung sind mit Sträuchern und flachwurzelnden Bäumen zu bepflanzen und als Freiflächen für die Bewohner der jeweiligen Grundstücke auszubilden.
Belichtungs- und Lüftungseinrichtungen der Sporthalle sind so herzustellen, daß schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die umliegende Wohnbebauung ausgeschlossen sind; weiterhin sind an den Außenwänden der Sporthalle bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen.