Das Gesetz über den Bebauungsplan Steilshoop 5 vom 8. Juli 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 153) wird wie folgt geändert: ln § 2 wird eine Nummer 8 hinzugefügt:
„8. Im Gewerbegebiet sind Verbraudhermärkte und Einkaufszentren unzulässig."
Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.
Auf den mit „(A1)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete darf die Baukörperlänge maximal 50 m betragen. Die zulässige Gebäudehöhe von 15 m über Straßenniveau darf für 50 v. H. der Gebäudelänge um maximal 8 m überschritten werden. [Anmerk. XPlan: „(A)“, „(A1)“ aufgehoben durch OM40].
Auf den mit U bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind die Uferrandstreifen naturnah zu entwickeln, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen. Zulässig sind nur gebietsheimische und standortgerechte Bepflanzungen.