Für das als „Erhaltungsbereich" bezeichnete Gebiet treffen die in § 39 h Absatz 3 Nummern 1 und 2 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Gründe zu. In diesem Gebiet kann für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägen, oder die von städtebaulicher Bedeutung sind, die Genehmigung versagt werden.
In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der unterbauten Flächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² mindestens ein mittel- oder großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Verbleibende Bäume des Bestandes können hierauf angerechnet werden, ausgenommen davon sind Bäume innerhalb der mit „(E)“, „(F)“ und „(G)“ bezeichneten Flächen.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Auf der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter sind befestigte Flächen mit hellen Belegen zu versehen und in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau und mit einem Grünanteil von mindestens 30 vom Hundert herzustellen.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile einschließlich der Flächen über den Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die erforderlichen Geh- und Fahrwege sind dabei ausgenommen.
Die nicht überhauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünfläche festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.