Die Tiefgarage ist mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Flächen für Wohnhöfe, Wege, Terrassen, Freitreppen und Kleinkinderspielplätze. Für anzupflanzende kleinkronige Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 6 m2 die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats mindestens 60 cm betragen. Bei Verwendung von großkronigen Bäumen ist auf einer Fläche von mindestens 6 m2 je Baum eine Unterbauung mit Tiefgaragen nicht zulässig.
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Soweit Baumpflanzungen vorgenommen werden,
muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
1 m betragen.
Für die Flurstücke 764, 765, 593, 594, 595 und 596 der Gemarkung Hummelsbüttel wird zusätzlich bestimmt:
Im Gebiet zweigeschossiger offener Bauweise darf die Länge von Hausgruppen 60,0 m nicht überschreiten. Im Gebiet eingeschossiger offener Bauweise ist ein Bauwich von mindestens 4,0 m einzuhalten. Die Frontbreite von Grundstücken zwischen der Alten Landstraße und der nördlich parallel hierzu verlaufenden neuen Aufschließungsstraße muß mindestens 26,0 m betragen. Als Anschluß dieser Grundstücke an die Verkehrsflächen wird die neue Aufschließungsstraße bestimmt. Die Frontbreite von Grundstücken südlich der Alten Landstraße muß mindestens 30,0 m betragen. Als Einfriedigungen werden an der Alten Landstraße eine 0,75 m hohe Hecke, an den anderen Straßen bis 0,6 m hohe Hecken vorgeschrieben. Die Dächer aller Wohnhäuser dürfen höchstens 5 Grad geneigt sein.
Die erdgeschossige Garage (GaE) ist als Gemeinschaftsanlage gemäß § 10 der Reichsgaragenordnung für die Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung bzw. einer Bebauung als Mischgebiet bestimmt.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Billstedt 42 / Horn 28 vom 8. November 1971 (Hamburgisches Gesetz-und Verordnungsblatt Seite 207) wird wie folgt geändert:
In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Parkanlage" in die Festsetzung „Bolzplatz" geändert.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.