Entlang der Wilstorfer Straße und der Moorstraße sind die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutzdurch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern geschaffen werden.
Für die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsgebote gelten folgende Vorschriften:
Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume, Sträucher und Heckenpflanzen zu verwenden.
In den Industriegebieten sind Schank- und Speisewirtschaften
unzulässig. Ausnahmsweise können Schankund
Speisewirtschaften zugelassen werden, wenn sie der
Versorgung des Gebietes dienen und jeweils nicht mehr
als 100m² Geschossfläche haben.
Im allgemeinen Wohngebiet sind nur zwei voneinander
getrennte Tiefgaragen und zwei Tiefgaragenzufahrten
zulässig: eine Tiefgaragenzufahrt im Nordwesten des
Plangebiets am Erna-Stahl-Ring und eine Tiefgaragenzufahrt
im Südosten des Plangebiets an der Großen Horst.
Für die Bebauung entlang der Straßen wird eine straßenparallele Randbebauung vorgeschrieben. Die zulässige Gebäudetiefe ist zwischen der Straßenseite und der Rückseite der Gebäude zu messen.
Fensterlose Fassaden und die Lärmschutzwand sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen.