Die höchstzulässige Traufhöhe beträgt bei neungeschossigen Wohngebäuden 28,0 m.
Im Sondergebiet „Läden" und im Geschäftsgebiet beträgt der Bauwich 1,5 m für jede angefangenen 3,5 m Wandhöhe, mindestens 3,0 m.
Für den in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie umgrenzten und mit A bezeichneten Bereich gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Billstedt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61) die Festsetzung „Mischgebiet" als Festsetzung „Kerngebiet" nach § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).
Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m,
2.22 für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m,
2.23 für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m,
2.24 für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 1543 und 1557 der Gemarkung Schiffbek umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Fußweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen weiden.
In den Allgemeinen Wohngebieten 3 und 4 sind durch Anordnung der Baukörper und/oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn in jeder Wohnung mindestens ein Schlafraum den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet wird.
Die Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für die Dachdeckung sind Dachpfannen in einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.