9. In den allgemeinen Wohngebieten sind zum Schutz wild lebender Tierarten aus-schließlich Leuchtmittel mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizonta-len sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
In den Wohngebieten sind für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Im urbanen Gebiet ist bei Verkehrslärmpegeln zwischen 55 und 60 dB(A) nachts durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wir-kung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf-räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nacht-zeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-räume zu beurteilen.
In dem mit „B" bezeichneten Bereich der Gewerbegebiete kann im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen ein drittes Vollgeschoß zugelassen werden.
Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„11. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 4033 der Gemarkung Wandsbek umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Anliegenden der Flurstücke 2620, 2621, 1835, 3981, 4032, 1884 und 1882 der Gemarkung Wandsbek, der Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie Feuerwehr und Rettungsdienste diese Fläche zu befahren. Zudem umfasst es die Befugnis der Leitungsträger und der Ver- und Entsorgungsbetriebe, die Fläche zu befahren, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.“
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt. Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.
Nichtvollgeschosse oberhalb des festgesetzten Höchstmaßes der Vollgeschosse sind um mindestens 2 m gegenüber der Außenwand des darunterliegenden Vollgeschosses zurückzusetzen, sofern die festgesetzte Bauweise an der jeweiligen Gebäudeseite eine Bebauung mit Grenzabstand vorsieht.
Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund und die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.
Die in den Allgemeinen Wohn- und Mischgebieten festgesetzte Grundflächenzahl kann für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche gemäß § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.