Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Industriegebiet sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln, zum Beispiel in Form von Natriumdampf-Niederdrucklampen oder Natriumdampf-Hochdrucklampen, auszustatten. Die Leuchtanlagen sind so zu erstellen, dass sie geringstmöglich in den Außenbereich einwirken und einen geschlossenen Glaskörper aufweisen.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume und Sträucher Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen, mit Ausnahme der für die Oberflächenentwässerung, für den Gewässerund Wegebau sowie für den Bau von Siel- und Leitungstrassen erforderlichen Maßnahmen, unzulässig.
Im urbanen Gebiet können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen entlang der mit „(B)“ bezeichneten Bereiche ausnahmsweise durch Balkone auf höchstens 75 v. H. der Länge einer Fassade jedes Geschosses zugelassen werden, sofern die Überschrei-tung höchstens 1,9 m beträgt, die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung des Gebäudes und der Umgebung bewir-ken. Für Terrassen können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen aus-nahmsweise zugelassen werden, sofern die Überschreitung höchstens 3 m beträgt.
20% der Kindertagesheimfläche sind mit Sträuchern und großkronigen einheimischen Laubbäumen zu bepflanzen; weitere 10% der Grundstücksfläche sind als offene Vegetationsfläche herzurichten.
Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Fläche sind mindestens 200 m2 mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von den 200 m2 sind mindestens 40 m2 mit Sträuchern zu begrünen.
Zur Vermeidung von Störungen durch künstliche Lichtquellen sind Außenleuchten zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
In den Gewerbegebieten sind die Dachflächen mit einem mindestens 20 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau flächendeckend zu versehen und zu begrünen.
In den Baugebieten sind die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Anlagen mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen.