[§2 Nr 1. wurde aufgehoben durch Rissen 42]:
Im Ladengebiet sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zu gelassen werden. Im Obergeschoß sind auch Räume nach 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 3636 der Gemarkung Schnelsen an die neue Erschließungsstraße — Verlängerung Rellinger Weg zur Straße Puckholm — eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Tiefgaragen sind auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig, nicht jedoch in
den Flächen für die Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen
und Sträuchern.
Im Gewerbegebiet sind außerhalb der mit „(a)" bezeichneten Fläche Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, die nicht im räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit Gewerbebetrieben stehen, unzulässig.
Das innerhalb der Baugebiete / auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf diesen zurückzuhalten, sofern es nicht genutzt wird. Das Niederschlagswasser ist oberflächennah zurückzuhalten und in das örtliche Siel einzuleiten.
Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen. Im Gewerbegebiet sind außerdem 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen von Gebäuden zu begrünen.
Dem Wandse-Grünzug zugewandte Außenwände, die fensterlos sind oder einen Fensterabstand von mehr als 5 m aufweisen, sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Ausnahmen können zugelassen werden.
Im Kerngebiet werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.