Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
sind mindestens 85 vom Hundert (v. H.) der Fläche
mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und dauerhaft
zu erhalten. Verkehrssichere Bestandsgehölze sind in die
Pflanzung zu integrieren. Für je 2 m² ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Alle 8 m ist ein großkroniger Baum
zu pflanzen; die Abstände können verändert werden, wenn
dies zur besseren
Kronenentwicklung in Verbindung mit
Bestandsgehölzen erforderlich ist.
Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) und der Garagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
Es werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. In den allgemeinen Wohngebieten mit zweigeschossiger
Bebauung sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
9. Für die allgemeinen Wohngebiete und Gewerbegebiete
innerhalb des in der Anlage schraffiert dargestellten
Gebiets ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), maßgebend.“
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Flächen für Wege, Terrassen, Freitreppen und Kleinkinderspielplätze. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 6 m je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 0,8 m betragen.
Tiefgaragen sowie ein Garagengeschoss in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich der allgemeinen Wohngebiete sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Für sie kann die jeweils festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden. Für ein Garagengeschoss in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich der allgemeinen Wohngebiete kann die Geschossflächenzahl von 4,05 bis zu einer Geschossflächenzahl von 4,79 überschritten werden. Das Garagengeschoss wird auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse nicht angerechnet. Für das Garagengeschoss ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um bis zu 2,5 m zusätzlich zu der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe auf Grundlage von Nummer 11 zulässig.
Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage und Nutzung von Trainingsflächen für Pferde und von Reitbahnen außerhalb der mit „(E)“ bezeichneten Flächen unzulässig.