Für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum" gilt:
Im Untergeschoss sind Einzelhandelsbetriebe zulässig; ihre Flächen sind einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und Umfassungswände auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen.
In den eingeschossigen Gewerbegebieten sind die zum allgemeinen Wohngebiet gerichteten Außenwände der Gebäude geschlossen auszubilden; zulässig sind hier nur Fenster und Türen von Sozial- oder Büroräumen sowie von Betriebswohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).
Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Innerhalb des als „Spielhaus" gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteiles der Spielplatzfläche ist nur ein Gebäude mit den für die festgesetzte Nutzung „Spielplatz" notwendigen Räumen zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 25 v.H. der Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzurichten. Für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die allgemeinen Wohngebiete mit den Ordnungsnummern (2) und (3) sind davon ausgenommen, wenn mehr als 50 v. H. als Wasserfläche angelegt werden.