Im allgemeinen Wohngebiet WA2 ist auf den Flurstücken 2434, 2435, 2436, 2437 und 2438 eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) für Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie die erforderlichen Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig.
Im Sondergebiet „Bau- und Gartenfachmarkt" kann der mit „(g)" bezeichnete Bereich der Stellplatzfläche auch als Ausstellungsfläche (zum Beispiel für Garten- und Gerätehäuser) genutzt werden.
In den Mischgebieten werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen
nach § 6 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO 1990
ausgeschlossen. In den Teilen des Mischgebiets, die überwiegend
durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sind
Vergnügungsstätten, Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegendem
Erotiksortiment („Sexshops“), Bordelle und sonstige
Gewerbebetriebe, deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise
Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist,
unzulässig. In den übrigen Teilen des Mischgebiets werden
Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. In den
Mischgebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes
und Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise
zugelassen werden.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten; Ausnahmen sind zulässig, wenn die festgesetzten Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen nicht überschritten werden. Die Dächer der Wohngebäude sollen höchstens 30 Grad und die Dächer der Ladengebäude höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.
Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Außenwände von zwei- und dreigeschossigen Gebäuden sind architektonisch zu gliedern, insbesondere durch Anordnung von Vor- und Rücksprüngen, Balkonen, Loggien und Erkern sowie Betonung der Hauseingänge. Die Erdgeschosse dieser Gebäude sind durch die Anlage von Terrassen gegenüber den Obergeschossen gestalterisch abzusetzen.