In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Schule)- für das Flurstück 764 der Gemarkung Groß Borstel in die Festsetzung „reines Wohngebiet“, für die Flurstücke 102, 165, 286, 461, 511 und 512 der Gemarkung Groß Borstel in „allgemeines Wohngebiet“ geändert. Für diese Wohngebiete wird eine dreigeschossige geschlossene Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,3 und der Geschoßflächenzahl 0,6 sowie die südliche Baugrenze in einem Abstand von 5,0 m nördlich der Nutzungsgrenze zur öffentlichen Grünfläche festgesetzt.
Die Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind überwiegend zu begrünen. Erforderliche Flächen für Geh- und Fahrwege und Fahrradabstellanlagen sowie befestigte Bereiche vor Schaufenstern bei einer gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss sind zulässig, wenn eine angemessene Bepflanzung und Begrünung der Fläche gewährleistet bleibt und wenn sie die gärtnerische Gestaltung der Fläche und das städtebauliche Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein heimischer Laubbaum zu pflanzen, sofern sie nicht überdacht und nach Nummer 24 begrünt werden.
Der Bebauungsplan Stellingen 3 vom 8. Oktober 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 182) wird wie folgt geändert:
Der auf den Flurstücken 1716 und 1709 der Gemarkung Steilingen-Langenfelde festgesetzte vier Meter breite öffentliche Weg zwischen der Kieler Straße und der geplanten Erschließungsstraße wird aufgehoben. Für die bisherige Wegefläche gelten die Festsetzungen für das angrenzende Bau gebiet über Art und Maß der baulichen Nutzung und die Begrenzung der überbaubaren Grundstücks flächen.
In den Baugebieten sind Dächer von Hauptanlagen als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit maximal 15 Grad Dachneigung auszuführen. Flachdächer und flach geneigte Dächer von Hauptanlagen sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Kinderspielflächen und technische Anlagen zugelassen werden. Nicht ausgenommen sind Flächen im Bereich von Anlagen zur Gewinnung solarer Energie.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Im Allgemeinen Wohngebiet ist je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen und der nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen und der nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können auf einer Fläche von 25 vom Hundert der Dachflächen durch Aufzugs- und Lüftungsanlagen, Lüftungskanäle sowie andere haustechnische Anlagen mit dazugehörigen Einhausungen um 1,5 m überschritten werden, wenn sie mindestens einen Abstand von 1,5 m zu den Gebäudeaußenwänden einhalten.