Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) und der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sowie der kellergeschossigen Garage (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die
im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder
Dienstleistungs- und Produktionsbetrieben stehen
und nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit
den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch
nicht mehr als insgesamt 150 m² Verkaufsfläche je
Betrieb umfassen. Die vorhandenen Einzelhandelsnutzungen
mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten
sowie die Einzelhandelsnutzungen mit nichtzentrenrelevanten
Sortimenten auf den Flurstücken
954, 1141, 2945, 2946, und 3801 der Gemarkung
Boberg sind auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre
Verkaufsfläche jeweils um bis zu 20 v. H. der genehmigten
Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortimentsänderung
ist ausgeschlossen. Der Gebäudebestand
darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden. Maßgeblich ist die
Hamburger Sortimentsliste gemäß den „Hamburger
Leitlinien für den Einzelhandel“
(Auslegestelle: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt
für Landesplanung und Stadtentwicklung).
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n).
In den urbanen Gebieten „MU 1“ und „MU 4“ sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, der Flächen für Stellplätze und der Flächen für Tiefgaragen zulässig. In den urbanen Gebieten „MU 2“ und „MU 3“ sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig; ausgenommen hiervon sind Stellplätze für Liefer- bzw. Lastkraftwagen bis 3,5 t innerhalb der Fläche für Stellplätze im urbanen Gebiet „MU 2“.
In § 2 Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt:
„In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise
zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit
Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie
Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen
und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln
einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen,
Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln,
diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479).“