Für den in der Anlage mit „GE" bezeichneten Bereich gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Wandsbek-Marienthal und des niedergelegten Baustufenplans Tonndorf-Jenfeld in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61) die Festsetzung „Industriegebiet" als Festsetzung „Gewerbegebiet" nach § 8 der Baunutzungsverordnung.
In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für die Doppelhäuser des reinen Wohngebiets im rückwärtigen Bereich der Flurstücke 279, 278, 293, 292, 277, 290, 289, 282, 283 und 284 der Gemarkung Ohlsdorf gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Dächer der Wohngebäude sind mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad auszubilden.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Dachflächen mit einer Dachneigung bis 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen für Photovoltaik, dienen. Mindestens 50 v. H. der Dachflächen, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sind in jedem Fall zu begrünen. Dachflächen von Carports und Garagen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrat
Bei Neubauten im Einflußbereich der Lärmimmissionen der Stresemannstraße sind Aufenthaltsräume der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Wohnungen sind in diesem Bereich nur im sechsten Vollgeschoß zulässig.
In den mit „MU2“ bezeichneten urbanen Gebieten ist an den rückwärtigen, zum Innenhof ausgerichteten Fassaden eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien oder Terrassen bis zu einer Tiefe von 2,3 m auf maximal 35 vom Hundert (v. H.) der Länge einer Fassade jedes Geschosses zulässig. Eine Überschreitung der zu den öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichteten Baulinien und Baugrenzen ist nicht zulässig.