Im Kerngebiet sind die Dachflächen von Gebäuden mit einer Höhe über 13m über Normalnull (NN) und unter 65 m über NN mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, Wege und technische Aufbauten sowie transparente Dächer.
Auf der mit „WS" festgesetzten Fläche zur Entwicklung einer Waldrand-Sukzessionsfläche mit wechselfeuchten Mulden ist zur Waldseite ein artenreicher Strauchmantel unter Einbeziehung vorhandener Laubgehölze anzupflanzen, zu entwickeln und zu erhalten. Je 0,5 m² ist ein Strauch zu pflanzen. Die Fläche ist gegenüber dem reinen Wohngebiet einzuzäunen.
Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen im allgemeinen Wohngebiet WA2 und in den urbanen Gebieten MU1 und MU2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2054 nur Wohnungen errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Ausnahmen für einzelne Wohnungen können zugelassen werden.
Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik sind nur in der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets zulässig. Innerhalb der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik um maximal 2,2 m überschritten werden. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.