Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpfichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Kerngebiet sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
7.1 folgende bauliche Anlagen zulässig:
a) zwei Vordächer mit einer Ausladung von höchstens 4,80 m und einer Breite von höchstens 17,20 m,
b) Ausgangsbauwerke der Fluchttreppenhäuser aus den Tiefgeschossen mit einer Höhe von höchstens 1 m über dem umgebenden Geländeniveau ohne Überdachungen,
c) vier Zu- oder Fortlufttürme mit einer Höhe von höchstens 5 m über dem umgebenden Geländeniveau,
d) ein Firmenschild im Bereich der Hauptzufahrt mit einer Größe von höchstens 2 m x 4 m.
7.2 folgende bauliche Anlagen unzulässig:
Fahrradabstellplätze im Freien dürfen keine Überdachungen erhalten.
An den mit „(D)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten sind die Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Baukörper oder geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Im reinen Wohngebiet ist höchstens eine Wohnung in einem Wohngebäude zulässig. Eine zweite Wohnung ist als Ausnahme dann zulässig, wenn sie höchstens 25 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des Wohngebäudes einnimmt.
Im allgemeinen Wohngebiet sind an den nach innen
gerichteten Gebäudeseiten Balkone bis zu einer Tiefe von
2 m in einer maximalen Länge von je 7 m außerhalb der
Baugrenzen zulässig.