Die Dachfläche des Gebäudetrakts parallel zum Mittelkanal ist flächendeckend mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“
Das auf den privaten Grundstücksflächen nicht versickerbare Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt wird, oberirdisch in die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses einzuleiten. Die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses ist naturnah mit flachen Mulden auszubilden und mit einer Initialpflanzung zu begrünen.
Die Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen; ausgenommen hiervon sind die Flurstücke 5727, 5728, 4748, 5729 und 5730 der Gemarkung Kirchwerder sowie die nicht mit (A) bezeichnete Fläche des Gewerbegebiets. Für die Giebelflächen der Dachgeschosse sind Holzverkleidungen zulässig.
Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind oberhalb von 54 m über Normalnull (NN) nur
– das Wohnen und
– Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig.
Ausnahmsweise können oberhalb von 54 m über NN auf einer Geschossfläche von höchstens insgesamt 600 m2 andere Nutzungen (zum Beispiel Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Handwerksbetriebe) zugelassen werden, wenn sie einer Seniorenwohnanlage als ergänzende Serviceangebote dienen und dieser räumlich zugeordnet sind. In den Untergeschossen sind nur Einzelhandel mit einer Geschossfläche von höchstens 4.000 m2, Flächen für die Warenanlieferung, höchstens 330 Stellplätze und ihre Zufahrten, Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.
Das Sondergebiet ist gegenüber den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft durch einen Stahlmattenzaun oder Gleichwertigem mit einer Höhe von bis zu 2 m über Gelände abzugrenzen.
In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Lagerhäuser und Lagerplätze nur zulässig, wenn sie in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen.