Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der Straße Hempbarg sind pro Grundstück bis zu 3 m breite Unterbrechungen für notwendige Zufahrten zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet westlich des Borstelmannswegs sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Wenn durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, sind an den Außenwänden, Fenstern und Türen, sofern sie dem Verkehrslärm der Eiffestraße ausgesetzt sind, bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen.
Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummern 1 und 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, Bundesgesetzblatt II Seiten 885, 1124) werden ausgeschlossen.
In den mit „MK2“ und „MK3“ bezeichneten Kerngebieten und dem mit „MU2“ bezeichneten urbanen Gebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dach- und Technikaufbauten um bis zu 2,5m zulässig, sofern diese um mindestens 2m von der straßenseitigen Gebäudekante des darunterliegenden Geschosses abgerückt realisiert werden.
Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen und Anlagen für die Energiegewinnung durch Wind sind gruppiert anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken.
Eine Überschreitung der festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe von 7,5m über Normalhöhennull (NHN) in dem mit „MK3“ bezeichneten Kerngebiet und der zulässigen Gebäudehöhe von 8,0m über NHN in dem mit „MU1“ bezeichneten urbanen Gebiet kann für den für Baumpflanzungen erforderlichen Substrataufbau zugelassen werden.
Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche ist innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils nur eine Sporthalle mit den für diese Nutzung notwendigen Nebenräumen zulässig. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der Sportplatzfläche ausgeschlossen.