Mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Außerdem ist auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen je 150 m² mindestens ein kleinkronigen Baum oder je 300 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.
In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Nicht überbaubare Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen.
1. Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 8.1 können zugelassen werden, wenn der berechnete Jahresheizwärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.
Entlang der Bahntrasse im östlichen Plangebiet sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für die Bebauung des Flurstücks 3060 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Dachdeckung sind Dachpfannen oder Dachziegel zu verwenden; innerhalb zusammengehöriger Gruppen ist ein einheitlicher Farbton zu verwenden.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden der nördlichen Straßenverkehrsfläche (Umgehung Finkenwerder) die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 225, 226, 227, 831, 834, 836, 1422, 1423, 1424, 1434, 1754, 1756, 1758 und 2683 der Gemarkung Neuland, die Flurstücke 95, 96, 197, 245 und 246 der Gemarkung Gut Moor und die Flurstücke 1973, 1974, 1977 (Teilfläche) und 2032 (Teilfläche) der Gemarkung Francop zugeordnet.
In den Kerngebieten sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig, wenn die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet werden. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Soweit dar Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiverordnung.