Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Blankenese 6 vom 6. Oktober 1992 (HmbGVBl. S. 207) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungs-plan Blankenese 6“ wird dem Gesetz hinzugefügt.
2. In § 2 wird die folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Im Kerngebiet sind Spielhallen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
Auf der als Sportplatz ausgewiesenen privaten Grünfläche können ausnahmsweise eingeschossige Sportbauten, eine eingeschossige Platzwartwohnung und Werbeanlagen zugelassen werden.
In den Baugebieten ist auf den nicht überbaubaren Flächen je angefangene 150 m² nicht überbaubarer Fläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² nicht überbaubarer Fläche mindestens ein großkroniger Baum anzupflanzen.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sind unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundeimmissionsschutzgesetzes für die angrenzende Wohnbebauung ausgeschlossen sind. Belichtungs- und Belüftungseinrichtungen sind zur Straße Brunnenkoppel auszurichten.
Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.