Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die Hansestadt Hamburg v. 8.6.1938 besonders geschützt.
Die Mindestgrundstücksgröße bei der offenen Bebauung soll 1000 qm, bei der Gruppenhausbebauung mit Sielanschlüssen 450 qm, bei Reiheneinzelhäusern 200 qm nicht unterschreiten. Bei einigen am Alsterufer belegenen besonders bezeichneten Flächen soll die Mindestgrundstücksgröße 2500 qm, bei einigen weiteren Flächen mit Waldbestand 1500 qm betragen.
Für die Flurstücke 468 und 5354 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Fassadengestaltung sind überwiegend ortsübliche Materialien {zum Beispiel Putz, Ziegel) zu verwenden.
Auf den privaten Grünflächen - Gärten - sind notwendige Zuwegungen beziehungsweise Zufahrten für die Dorfgebiete in einer Breite bis zu 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² je Grundstück zulässig. Die Zuwegungen beziehungsweise Zufahrten für landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Grundstücke können als Ausnahme in einer Breite bis 4,25 m zugelassen werden.