An den zum Georgsplatz und zum Glockengießerwall gerichteten Außenwänden der Gebäude sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern vorzunehmen.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Im reinen Wohngebiet kann in Anpassung an benachbarte Traufhöhen ein viertes Geschoß als Mansarddach ausgebildet werden, soweit damit eine städtebauliche Einfügung gewährleistet wird. Die aufgehenden Wände von Erkern können über die Traufkanten geführt werden. Für die Erker ist eine Fassadenbreite von maximal 5 m zulässig.
In dem mit C gekennzeichneten Teil des Kerngebietes sind im ersten Vollgeschoß nur Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschoßfläche von nicht mehr als 1500 m² zulässig.
Außenwände von Gebäuden mit Ausnahme von Wohngebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Sträuchern oder Schling- und Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Soweit Tiefgaragen nicht als begehbare Terrassen ausgebildet werden, sind sie mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.