Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.
Die mit „(V)" bezeichnete Fläche ist flächendeckend und dauerhaft zu versiegeln; die festgesetzten GRZ dürfen durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. Auf der mit „(V)" bezeichneten Fläche ist die Entfernung von Weichschichten des Bodens unzulässig.
Das auf den privaten Grundstücksflächen (Flurstücke 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106 und 2830) anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über die belebte Bodenzone zur Versickerung zu bringen.
Auf den Flurstücken 3361 und 3364 der Gemarkung Sülldorf sind bei Errichtung baulicher Anlagen zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen bis zu einer Höhe von 31,2 m über NHN Gebäudeöffnungen wie Türen oder Kellerfenster unzulässig. Alle Öffnungen der Baukörper, wie zum Beispiel Hauseingänge, Kellerlichtschächte oder Treppen zum Keller sind mindestens auf einer Höhe von 31,2 m über NHN anzuordnen. Bis zu einer Höhe von 31,2 m über NHN sind Baustoffe zu verwenden, die ein Eindringen von Wasser durch Wände verhindert.
Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Für das Plangebiet wird die Verordnung über die landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf vom 8. Januar 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21300-e) aufgehoben.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird der öffentlichen Straßenverkehrsfläche (Auf der Böge) eine außerhalb des Plangebiets liegende Teilfläche des Flurstücks 53 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Anlagen im Sinne von § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85. Gepflasterte Wege und Zufahrten mit einem Sickerfugenanteil von 20 vom Hundert (v. H.), sowie Flächen, die lediglich mit einer wassergebundenen Decke befestigt sind, werden nicht auf die Grundflächenzahl (GRZ) angerechnet.
In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.