Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, jedoch ist bei dem achtgeschossigen Wohngebäude außerdem ein Staffelgeschoß mit Flachdach ohne Aufenthaltsräume zulässig.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei eingeschossigen Läden und Gebäuden
im Gewerbegebiet 5,0 m,
zweigeschossigen Wohngebäuden 6,0 m,
dreigeschossigen Wohngebäuden 9,0 m,
viergeschossigen Wohngebäuden 12,0 m,
fünfgeschossigen Wohngebäuden 15,0 m,
achtgeschossigen Wohngebäuden 25,0 m.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung und bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig; in den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig.
Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Im Vorhabengebiet sind großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) unzulässig.
Auf den Flächen für Stellplätze ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Flachdächer oder flachgeneigte Dächer bis zu einer Dachneigung von 14 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Außenwände von baulichen Nebenanlagen sowie Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Die im Durchführungsplan als „zu beseitigende Bauwerke“ dargestellten Baulichkeiten dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der in Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen, zu beseitigen.