Im Gewerbegebiet sind Betriebe und Anlagen unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz Sa des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225 S. 1), bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs sind.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die Dächer dürfen im Gewerbegebiet und im Sondergebiet „Läden" höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, dass die Nachbarschaff nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die unbebauten Flächen innerhalb der Baugrenzen sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, es sei denn, daß nach der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203) die natürliche Landschaft erhalten bleiben soll. Ausgenommen sind die erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht werden, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.
Auf der Fläche zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist entlang der Bremer Straße, Teilfläche „(A)", eine geschlossene Strauchpflanzung mit kleinkronigen Bäumen zu erhalten und zu entwickeln. Am südlichen Rand, Teilfläche „(B)", sind großkronige Bäume im Abstand von 12 m zueinander und Sträucher als Unterpflanzung zu pflanzen. Dabei ist für je 2 m² eine Pflanze zu verwenden.
Im Bebauungsplan Stellingen 1 vom 11. Mai 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 89) wird die Festsetzung „öffentliche Grünflächen“ in die Festsetzung „Grünflächen (privater Spielplatz) “ geändert.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Im Wohngebiet geschlossener Bauweise sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet allgemein und im Mischgebiet oberhalb der Traufe unzulässig.