Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Anlagen zulässig. Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vergnügungsstätten (insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist) sind ausgeschlossen.
Der vorhandene Baumbestand am Erna-Stahl-Ring ist zu
erhalten und in die Vorgartengestaltung der privaten Gärten
zu integrieren. Können diese Bäume dort aus zwingenden
Gründen nicht erhalten werden, sind sie auf den privaten
Grundstücken am Erna-Stahl-Ring mit derselben Art
unter Berücksichtigung des Zuwachses zu ersetzen.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen außerhalb der Tiefgaragen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen, die mit Stauden und Sträuchern zu bepflanzen ist
Innerhalb der Flächen für Sportanlagen sind Beleuchtungsanlagen bis zu einer Höhe von 18 m und Ballfangzäune mit einer maximalen Höhe von 8 m, jeweils gemessen ab der Oberkante des Spielfeldes, zulässig.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Entlang des Sülldorfer Kirchenwegs sind im Kerngebiet die Wohn- und Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.