Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.
Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
Im Kerngebiet und im Mischgebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung sowie Tankstellen, Parkhäuser und Großgaragen unzulässig.
Im Vorhabengebiet „Büro“ sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an den Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die ausgewiesenen
Flachdächer als Flachdach oder flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad auszubilden,
wobei mindestens 80 vom Hundert mit einem mindestens
12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen ist.
Sofern sie nicht für Dachterrassen genutzt werden, sind Flachdächer zu mindestens 65 vom Hundert der Dachflächen der Gebäude mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und extensiv zu begrünen.