Entlang der Stockmeyerstraße sind Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Die im Gesetz über den Bebauungsplan Barmbek-Süd 21 vom 15. Mai 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 90) für Teile des Flurstücks 744 der Gemarkung Barmbek als Höchstgrenze festgesetzte Zahl von zwanzig Vollgeschossen wird in die Festsetzung von dreiundzwanzig Vollgeschossen als Höchstgrenze geändert; die für dieses Flurstück bisher zulässige Geschoßfläche von 11450 m2 wird auf die zulässige Geschoßfläche von 13 400 m2 festgesetzt.
In dem urbanen Gebiet sind ausnahmsweise Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m an dem fünfgeschossigen Gebäude zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15 und für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen § 33.
Die Nummern 4, 5, 6 und 8 erhalten folgende Fassung:
„4. Im Gewerbegebiet, mit Ausnahme der mit „(A)“
bezeichneten Flächen, sind mindestens 20 vom Hundert
(v. H.) der Grundstücksflächen als offene Vegetationsflächen
anzulegen. Innerhalb dieser Flächen sind
für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum und
entlang der Straße Curslacker Neuer Deich je 15 m
Grundstücksfront ein großkroniger Laubbaum zu
pflanzen.
5. Für die festgesetzten Baum- und Strauchanpflanzungen
sind heimische, standortgerechte Gehölze zu verwenden.
Je Baum ist ein offener Vegetationsraum von
mindestens 16 m² Fläche und 0,8 m Tiefe anzulegen.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Bei Abgang festgesetzter Bäume und Sträucher
sind Ersatzpflanzungen gemäß Sätze 2 und 3 vorzunehmen
und zu erhalten.
6. Beeinträchtigungen des Kronen- und Wurzelbereichs
der nach Planzeichnung anzupflanzenden und zu
erhaltenden Bäume (durch Ausschachtungen, Abgrabungen
und Aufschüttungen) sind unzulässig.“
„8. Dächer von Gebäuden mit einer Neigung von weniger
als 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken,
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
extensiv zu begrünen. Wintergärten und Gewächshäuser
sind von der Begrünungsverpflichtung ausgenommen.“