Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.
In dem mit Urbanes Gebiet „MU 1“ bezeichneten Baugebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Stellplätze, Tiefgaragen, Zufahrten, Wege, Terrassen und Freitreppen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Es sind Sträucher mit einer
Pflanzhöhe von mindestens 150 cm zu pflanzen; es sind je
1,5 m² ein Strauch zu verwenden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Gewerbegebieten sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691/4 „Geräuschkontingentierung" (Die DIN 45691, Dezember 2006, Beuth Verlag Berlin, kann im Bezirksamt Eimsbüttel eingesehen werden) weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
Emissionskontingent LEK in dB(A)/m²:
GE „(A)": 58 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr), 40 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr),
GE „(B)": 60 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr), 48 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr),
GE „(C)": 60 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr), 48 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr),
GE „(D)": 54 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr), 36 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr).
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) LEKi durch LEKi + LEK, zus zu ersetzen ist.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Im Wohngebiet mit festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen sind bei eingeschossigen Gebäuden Bauwiche von 3,0 m und bei zweigeschossigen Gebäuden von 4,0 m einzuhalten.
Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche sind innerhalb der durch Baugrenzen mit — a— gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteile nur Tennishallen mit den für diese Nutzung notwendigen Nebenräumen sowie Clubhäuser zulässig. Die Gebäudehöhe darf für Tennishallen nicht mehr als 10,0 m und für Clubhäuser nicht mehr als 5,0 m über Geländeoberfläche betragen. Innerhalb des mit — b — gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils sind ein Clubhaus und eine Platzwartwohnung zulässig. Die Gebäudehöhe darf bei diesen baulichen Anlagen nicht mehr als 4,0 m über Geländeoberfläche betragen. Im übrigen sind auf den Sportflächen auch untergeordnete bauliche Anlagen des Hochbaus wie Wasch-, Umkleide- und Geräteräume zulässig.