In dem mit „(3)" bezeichneten Gewerbegebiet sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und hochwachsenden Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² Vegetationsfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 35 vom 27. November 1990 (HmbGVBl. S. 232) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebau-ungsplan Bahrenfeld 35“ wird der Verordnung hinzugefügt.
2. In § 2 wird die folgende Nummer 6 angefügt:
„6. Im Kerngebiet sind Spielhallen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.“
Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagereibetriebe und ähnliche Betriebe nicht zulässig sind.
In den Wohngebieten werden die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m und die hintere Baugrenze in einem Abstand von 28 m zur Straßengrenze festgesetzt. Ausnahmen können zugelassen werden.
Außer den im Plan festgesetzten Tiefgaragen sind weitere Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den urbanen Gebieten und im Sondergebiet sind je angefangene 250 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 500 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Vorhandene Bäume werden angerechnet.
Für die in der Planzeichnung festgesetzten anzupflanzenden Einzelbäume sind großkronige Bäume zu verwenden. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Standorten der anzupflanzenden Einzelbäume können zugelassen werden.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.