In § 2 Nummer 4 des Gesetzes über den Bebauungsplan
Lurup 8 vom 18. März 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 59) werden die Wörter „mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3“ gestrichen.
Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Bäumen vorzunehmen; Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Eidelstedt 5/Bahrenfeld
28 vom 8. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert
am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494), wird wie folgt
geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 5/Bahrenfeld
28“ wird dem Gesetz hinzugefügt.
Im Sondergebiet können die festgesetzten Gebäudehöhen für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten Technikräume, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 30 v. H. der jeweiligen Dachflächen um bis zu 3 m überschritten werden.
Es kann eine Erhöhung bis zu den in Klammern gesetzten Zahlen der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Im Gewerbegebiet sind in 25 m Tiefe entlang der Cuxhavener Straße die der Straße zugewandten Fassaden, die Fensterabstände von mehr als 5 m Breite aufweisen, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
In dem mit „(3)" bezeichneten Gewerbegebiet sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und hochwachsenden Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² Vegetationsfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.
In den Wohngebieten werden die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m und die hintere Baugrenze in einem Abstand von 28 m zur Straßengrenze festgesetzt. Ausnahmen können zugelassen werden.